Wissen. Verstehen. Anwenden.
Deutsch-Kasachische Juristenvereinigung
DKJ
Unsere Satzung
§1
Name, Rechtsform und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Deutsch-Kasachische JuristenvereinigungV.“.
- Er ist ein gemeinnütziger Verein und in das Vereinsregister der Stadt Köln
- Sitz des Vereins ist Köln.
§2
Zweck
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung und der Völkerverständigung.
- Der Verein bietet ein Forum zum gegenseitigen Austausch zum kasachischen und deutschen Recht. Er widmet sich dem Ziel, die Kenntnisse des in Kasachstan geltenden Rechts in der Bundesrepublik Deutschland sowie des deutschen Rechts in Kasachstan zu verbessern, beide Rechtsordnungen weiter zu entwickeln, den Austausch zwischen Juristen und am Recht interessierten Personen beider Länder zu fördern sowie rechts vergleichende Betrachtungen anzuregen und zu unterstützen.
- Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– wissenschaftliche oder praxisbezogene Veranstaltungen zu Fragen des kasachischen Rechts, zu Fragen der deutsch-kasachischen Rechtsbeziehungen und zur Rechtsvergleichung,
– die Durchführung von bilateralen und multilateralen Tagungen, Konferenzen und Seminaren von und für Juristen und am Recht interessierten Personen; vor allem aus Deutschland und Kasachstan mit dem Ziel, sich über die jeweiligen Rechtssysteme und die Gerichtspraxis auszutauschen und diese weiter zu entwickeln,
– regelmäßige regionale Treffen der Mitglieder,
– die Veröffentlichung von Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis,
– die Förderung der Zusammenarbeit von Juristen beider Länder sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,
– Mitarbeit an Gesetzesvorschlägen. - Der Verein kann anderen Vereinigungen, Organisationen, Verbänden und Gesellschaften beitreten, wenn dies seinen Zielen dient.
- Der Verein kann ein Büro oder eine Niederlassung in Kasachstan.
§3
Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die seine Ziele bejahen.
- Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Über den Eintritt in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft im Verein erlischt- durch Austrittserklärung, die dem Vorstand in Textform mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand vor Jahresende zugegangen sein,
– wenn ein Mitglied den gern.§ 6 erhobenen Jahresbeitrag auch nach drei Mahnungen (schriftlich oder per E-Mail) nicht geleistet hat. Die Beendigung nach diesem Unterabsatz wird wirksam, sobald der Vorstand die Beendigung der Mitgliedschaft feststellt,
– durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vor stand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen über das Verbleiben des Betroffenen,
– bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6
Jahresbeitrag und Mittelverwendung
- Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus den Beiträgen seiner Mitglieder und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; das gilt auch für die Tätigkeit des Vorstands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren, den Beitrag herabsetzen oder auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Beiträge.
- Die Mitgliederversammlung kann auch die Zahlung einer Aufnahmegebühr für Neumitglieder festsetzen und beschließen.
§7
Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre einzeln oder im Block gewählt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand stellt insbesondere den Haushaltsplan des Vereins auf, beschließt die Verwendung der Mittel, verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, führt ein Mitgliederverzeichnis und nimmt neue Mitglieder auf.
- Der Vorstand tritt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Nach Maßgabe der Re gelungen dieses Absatzes, Sätze 1 bis 3, können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. per Videokonferenz) erfolgen. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
- Der Verein kann einen Beirat bilden. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat die Aufgabe, die Organe des Vereins zu unterstützen und zu beraten. Die Tätigkeit des Beirats ist Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung soll möglichst mit einer fachlichen Veranstaltung verbunden werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstandsvorsitzenden einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§8
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder aufgelöst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Abs. 1.